Satzung

für den Kneipp-Verein-Sprockhövel e.V.

 

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Sprockhövel e.V.“

(2)   Er hat seinen Sitz in Sprockhövel.

(3)   Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten

Der Kneipp-Verein Sprockhövel e.V. gehört als Untergliederung auf lokaler Ebene dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention an und ist zugleich auch Mitglied im Kneipp-Bund Landesverband NRW e.V.

Die Satzungen und Ordnungen dieser übergeordneten Gliederungen werden von ihm anerkannt. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.


§ 3 - Zweck, Aufgaben

·               Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahezubringen.

·       Das Arbeitsgebiet umfasst insbesondere,

·         die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung,

·         die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung,

·         die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,

·         die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,

·         die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

·       Der Vereinszweck wird u.a. verwirklicht durch folgende Aufgaben

·       Durchführung von Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge und des Sports in seiner Gesamtheit, gemäß dem ganzheitlichen Gesund­heits­konzept der Kneipp‘schen Lehre unter Einbeziehung der Elemente Lebens­ordnung, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und Wasser.

·       Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,

·       Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneipp’scher Gesundheitseinrichtungen,

·       Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,

·       Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der Gesundheits­bildung und Gesundheitsförderung.


§ 4 - Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 - Mitgliedschaft

·       Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss durch den schriftlichen Aufnahmeantrag – auch elektronisch – beim Vorstand beantragt werden.  

·       Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

·       Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 6 - Rechte der Mitglieder

·       Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

·       Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mit­gliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar. Namentlich gemeldete Ehegatten oder Lebenspartner in der Familienmitgliedschaft sind wahl- und stimmberechtigt.

·       Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.


§ 7 - Pflichten der Mitglieder

·       Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

·       Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungs­vorschriften zu beachten.

·       Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Mitglieds­beitrag zu leisten. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen aus sachlichen Gründen unter­schied­lich festgesetzt werden. Ebenso ist eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich. Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitglieder­ver­samm­lung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlassen.


§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a.     Austritt,

b.     Ausschluss,

c.     Tod,

d.     Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur halbjährig jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich oder elektronisch per E-Mail erklärt werden. Das Mitglied erhält eine Kündigungsbestätigung seitens des Vereins.

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereins­zweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

(4)   Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)   Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines einge­schriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederver­sammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Einspruch in dieser Mitgliederversamm­lung zu begründen.

(6)   Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszu­händigen.

(7)   Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereins­vermögen.


§ 9 - Organe

Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

·       die Mitgliederversammlung

·       der Vorstand


§ 10 - Mitgliederversammlung

(1)   Ordentliche Mitgliederversammlung

a)    Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalen­derjahr, möglichst im ersten Quartal, einzuberufen. Zeit und Ort der Mitgliederver­sammlung sowie die vorläufige Tagesordnung werden vom Vorstand durch Vorstands­beschluss festgelegt.

b)    Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser ist zu Beginn einer jeden Versammlung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zu wählen.

c)     Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt in Textform per Brief oder elektronisch per Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

d)    Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von allen stimm­berechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Namens zugehen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Verspätet eingegangene Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.

(2)   Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung:

a)    Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtuelle Mitgliederversammlung) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, die als Präsenzversammlung durchgeführt wird.

b)    Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimm- sowie Rederecht auf elektronischem Wege auszuüben.
Gleiches gilt im Falle der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

c)     Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem Vorstand. Diese und die technischen Möglichkeiten zur Ausübung der Mitgliederrechte (z.B. Stimm- und Rederechte) sind den Mitgliedern mit Einberufung der Mitgliederversammlung anzugeben.

d)    Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vorstandes zuzurechnen.

e)    Im Übrigen gelten für die virtuelle und die hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

(3)   Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren

·      Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn mindestens 51% der Mitglieder an dem schriftlichen Verfahren teilgenommen haben und der Beschluss mit dem erforderlichen Quorum der teilnehmenden Mitglieder zustande gekommen ist.

(4)   Außerordentliche Mitgliederversammlung

a)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der teilnahmebe­rechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

b)    Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

c)     Kommt der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht nach, so kann der zuständige Landesverband, ersatzweise der Bundesverband das Verfahren an sich ziehen. Im Übrigen gilt §37 Absatz 2 BGB.

(5)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes

b)    Entlastung des Vorstandes

c)     Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs

d)    Wahl und Abwahl des Vorstandes

e)    Wahl der Kassenprüfer

f)      Beschlussfassung über eingegangene Anträge

g)    Beschlussfassung über die Beitragsordnung

h)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

i)      Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern

j)      Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

k)     Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegen­heiten

(6)   Kassenprüfer
Zur jährlichen Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitglieder­versamm­lung zwei sachkundige Personen als Kassenprüfer für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Über das Ergebnis ist der Mit­glieder­versammlung zu berichten.

(7)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

(8)   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Stimmabgabe kann mündlich oder durch Handzeichen erfolgen. Die konkrete Form der Stimmabgabe legt der Vorstand spätestens unmittelbar vor der Stimmabgabe fest. Die Wahl ist daran zu orientieren, ob die Abstimmung vor Ort, digital oder hybrid stattfindet. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

(9)   Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes be­stimmt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als ab­gelehnt.

(10)        Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versamm­lungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederver­samm­lung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund e.V. und dem Landesverband einzureichen.


§ 11 - Vorstand

(1)   Der gesamte Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außer­gerichtlich. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern (Teamvorstand), von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungs­be­rechtigt sind. 
Über die tatsächliche Zahl der Vorstandsmitglieder innerhalb dieses Rahmens beschließt die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.

(2)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäfts­ordnung geben, in der die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern geregelt wird.

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wähl­bares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(4)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, bleibt die frei gewordene Stelle grundsätzlich unbesetzt bis zur nächsten Mitglieder­versammlung, die dann darüber entscheidet, ob das Vorstands­mitglied durch Nachwahl ersetzt oder die Zahl der Vorstandsmitglieder reduziert wird. Würde durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der Verein handlungs­unfähig, ist zwingend eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl eines Vorstandsmitglieds einzuberufen. Im Falle einer Nachwahl endet die Amts­periode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleich­zeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.

(5)   Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.

(6)   Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies bean­tra­gen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Genaueres regelt die Geschäfts­ordnung des Vorstandes.

(7)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.  

(8)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(9)   Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.

(10)        Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der zuständige Kneipp-Bund Landesvorstand kommissarisch für längstens ein Jahr als Vorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsbe­rechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Falle ist für die Vorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.


§ 12 - Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1)   Alle Funktionsträger sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(2)   Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwands­entschädigung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EStG aktuell geltenden steuer­freien Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung
 


§ 13 - Vereinsordnungen

·            Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe geben.

·            Zum Erlass und zur Änderung dieser Ordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.


§ 14 - Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke, Aufgaben und Pflichten des Kneipp-Vereins Sprockhövel e.V. werden personen­bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet. Hierbei werden die jeweils gültigen gesetz­lichen Vorgaben und Bestimmungen zum Daten­schutz eingehalten.

Näheres zum Datenschutz im Kneipp-Verein Sprockhövel e.V. wird in der Datenschutz-Ordnung geregelt, die vom Team-Vorstand erlassen wird.


§ 15 - Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks

·       Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

·       Über Änderungen der Satzung kann in der Mitglieder­versamm­lung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Ein­ladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

·       Der Kneipp-Bund e.V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung zur Änderung der Satzung oder Änderung des Vereinszweckes zu hören.


§ 16 - Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mit­gliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitglieder­ver­sammlung beträgt fünf Wochen.

(2)    Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung wenigstens Dreiviertel aller stimm­berechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

(3)    Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mit­gliederversammlung innerhalb der nächsten sechs Wochen mit der­selben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)    Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.

(5)    Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(6)    Bei Beendigung des Vereins durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund e.V. - Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention – mit Sitz in Bad Wörishofen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen seiner aktuellen Satzung zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e.V. inzwischen selbst ohne Rechtsnachfolger beendet worden sein, so fällt das Vermögen ausschließlich an eine gemeinnützige, steuerbegünstigte öffentliche Körper­schaft, Stiftung oder Anstalt zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Den Ersatzanfallberech­tig­ten kann die letzte Mitgliederversammlung bestimmen.
 

§17 - Mitteilungen

Die Kommunikation des Vereins mit seinen Mitgliedern kann nach Belieben des Vorstands per Brief oder in Textform (insbesondere auch E-Mail) erfolgen. Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift (bzw. E-Mail-Adresse) des Mitglieds abgesandt worden sind.
 

§18 - Gender-Klausel

In dieser Satzung wird für alle Funktionsträger und sonstigen handelnden Personen zum Teil die männliche Sprachform verwendet. Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts. Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jede beschriebene Position auch von Personen aller Geschlechter besetzt werden kann.
 

§ 19 - Schlussbestimmung

·               Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft. Gleiches gilt für Satzungsänderungen.

 

Diese Satzung wurde am 18.04.2023 errichtet und löst die Satzung vom 25. Oktober 2010 ab.

 

Sprockhövel, den 18.04.2023